Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bau-, Handwerker-, und Reparaturleistungen der Thermo Technik Titze GmbH

§ 1 – Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Thermo Technik Titze GmbH, Gottlieb-Dunkel-Str. 50-52, 12099 Berlin, und Ihren Vertragspartnern.
  2. Die nachfolgenden AGB gelten neben der VOB Teil B und haben immer Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
  3. Abweichende mündliche Abreden sind ungültig. Abweichende Regelungen sind aus Gründen der Beweislast zwingend schriftlich zu verabreden.
  4. Aufträge sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Im Falle von Notfällen genügt eine mündliche Beauftragung. Der Auftraggeber reicht eine Beauftragung anschließend unmittelbar und unaufgefordert schriftlich nach.

§ 2 – Angebotserstellung

  1. Unsere Angebotserstellung ist, soweit nicht anders verabredet, kostenlos.
  2. Alle zur Angebotsunterbreitung erstellten Unterlagen, nebst dem Angebot selbst, sind geistiges Eigentum der Thermo Technik Titze GmbH. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder sonstige Verwendung ist, solange nicht anders vereinbart, untersagt.
  3. Angaben über Waren und Leistungen, hierbei insbesondere technische Daten, Abmessungen und Beschreibungen sind nur ungefähr und annähernd, wenn diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Alternativprodukte sind folglich ohne weitere Absprache möglich, soweit die Qualität und Güte mindestens als gleichwertig zu sehen ist.
  4. Vorleistungen, die zur Ausführung der angebotenen Arbeiten notwendig sind, im Angebot aber nicht explizit erwähnt wurden, werden separat zum Nachweis abgerechnet. 
  5. Die Preisbindung unserer Angebote bezieht sich immer auf die angegebene Nettosumme. Im Falle einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes (derzeit 19%) wird der geänderte Mehrwertsteuersatz berechnet.

§ 3 – Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere aktuellen Verrechnungssätze und Pauschalen können jederzeit vor Auftragsvergabe angefragt werden.
  2. Für anfallende Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie erschwerten Bedingungen werden entsprechende Zuschläge berechnet.
  3. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung auszugleichen. Ein Skontoabzug ist, wenn nicht anderweitig vereinbart, unzulässig.
  4. Bei Zahlungszielüberschreitungen werden ab dem ersten Tag Verzugszinsen in Höhe von 8% über den aktuellen Basiszinssatz fällig.
  5. Bestellte und ggf. auch montierte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Thermo Technik Titze GmbH. 

§ 4 – Abschlagszahlungen

  1. Abschlagszahlungen dürfen von uns jederzeit für nachgewiesene, erbrachte Leistungen erhoben werden.

§ 5 – Behinderung der Leistungserbringung und Kündigung vor Fertigstellung

  1. Für schuldhaft verursachte Nichteinhaltung von geplanten Terminabläufen haftet der Auftraggeber. Hierzu zählen vorrangig:
    • nicht rechtzeitig eingeholte behördliche Genehmigungen
    • notwendige, nichterbrachte Vorleistungen
    • nicht eingehaltene Terminabsprachen.
  2. Kündigt der Kunde den Vertrag vor Erfüllung, ohne dass wir eine Kündigung zu vertreten haben, so wird dem Kunden der kalkulierte Gewinn zzgl. eventuell entstehenden Rücknahmekosten berechnet. Bereits erbrachte Leistungen sind hiervon ausgenommen und werden komplett berechnet.

§ 6 – Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, sowie sämtliche sich ergebene Streitigkeiten ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr an jedem anderen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
  2. Alle geschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden, einschließlich der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder die Vereinbarung eine Lücke enthalten, so wird hier die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesen Fällen, die ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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